Statuten
Verbandsstatuten
Wang Xian Chen Style Taijiuan Research Institute
mit Sitz in Worblaufen
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Wang Xian Chen Style Taijiuan Research Institutes“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Worblaufen. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
2. Zweck
Das Wang Xian Chen Style Taijiquan Research Institute bezweckt die Förderung und Verbreitung des Chen-Stil Taijiquan nach Wang Xian in der Schweiz und übt die Funktion eines Interessenverbandes aus. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. Der Verband kann zur Erreichung seines Zwecks anderen Organisationen und Verbänden beitreten.
Der Zweck soll folgendermassen erreicht werden:
• Verbreitung und Förderung des Chen-Stil Taijiquan nach Wang Xian in der Schweiz
• Erstellung und Durchführung eines einheitlichen Ausbildungsprogramms
• Durchführung von Lehrgängen und Seminaren (u.a. auch mit Wang Xian)
• Organisation und Durchführung von Trainingsreisen zu Wang Xian nach Wenxian/Chenjiagou in China
• Zertifizierung von qualifizierten Lehrkräften (z.B. in Koordination mit dem Duanwei-Programm der Swiss Wushu Federation)
3. Mittel
Zur Verfolgung des Verbandszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Mitglieder (Schulen, Ausbildungsstätten) CHF 100.--/Jahr
Einzelmitglieder CHF 20.--/Jahr
4. Mitgliedschaft
Es werden folgende Mitgliedschafts-Arten unterschieden:
• Mitglieder (Schulen, Vereine)
• Einzelmitglieder
• Ehrenmitglieder
Um Mitglied werden zu können, muss ein Aufnahmegesuch zuhanden des Vorstandes gestellt werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Aufnahme unter dem Jahr ist der vollständige Jahresbeitrag geschuldet.
Der Austritt ist auf Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Eine Rückerstattung des bezahlten Jahresbeitrages ist ausgeschlossen. Kein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat einen Anspruch auf Anteile des Vermögens des Wang Xian Chen Style Taijiquan Research Institutes.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen (Schulen, Ausbildungseinrichtungen) durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeweils per 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres an den Präsidenten gerichtet werden.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden kann wer:
• die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt
• absichtlich oder grobfahrlässig Verbandsvorschriften oder Entscheide missachtet
• finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Wang Xian Chen Style Taijiquan Research Institute nicht erfüllt
• dem Ansehen des Wang Xian Chen Style Taijiquan Research Institutes oder der Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes schadet
• den Zielsetzungen und Interessen Wang Xian Chen Style Taijiquan Research Institutes zuwiderhandelt.
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 1 Monat zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden nicht entziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Einzelmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9. Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
Ein Präsident
Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder
Ein Ausbildungsleiter (Doppelfunktion möglich)
Ein Kassier
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und maximal 7 Personen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. Januar 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.